Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Nachdem der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr bestritt, die in der Anklageschrift aufgeführten Erzeugnisse im angegebenen Zeitraum heruntergeladen, abgespeichert und damit besessen zu haben, ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bestritten wird vom Beschuldigten in Bezug auf die Tathandlung des Herstellens, mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. Er macht geltend, diesbezüglich nur in Kauf genommen zu haben, die fraglichen Erzeugnisse herunterzuladen (pag. 2183 f.). Gestützt auf die konkrete Beweiswürdigung gemäss Ziff.