Schliesslich sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere kam der beauftragte Gutachter Dr. med. M.________ in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.02.2021 zum Schluss, dass beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine aufgehobene oder erheblich verminderte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bestehen (pag. 1437 f., 1460 f.). Aus rechtlicher Sicht bestehen demnach keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB. Damit ist der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (mehrfach begangen) durch Herstellung und Besitz zum Eigenkonsum schuldig zu erklären.