II.A.4.6.3. vorstehend). Insofern kann auch der diesbezügliche Besitzeswillen bejaht werden. Diesen hat er im Übrigen auch in Bezug auf die sich darunter befindlichen temporären Dateien manifestiert, da er diese im Nachgang an die automatische Speicherung nicht gelöscht hat bzw. in den Ordner auf den Desktop verlegt hat. Die Absicht des Beschuldigten bestand darin, sich kinderpornografisches Material für den Eigenkonsum zu beschaffen und zu besitzen (vgl. Ziff. II.A.4.6.4. vorstehend). Entsprechend handelte er mit einem auf den Eigenkonsum gerichteten Verwirklichungswillen, womit neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand des Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt ist.