In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz. Insbesondere wusste der Beschuldigte um den offensichtlich kinderpornografischen Charakter der Erzeugnisse und lud diese jeweils durch aktives Anklicken der Dateien über den P2P Filesharing- Client eMule herunter (vgl. Ziff. II.A.4.6.3. vorstehend). Sodann ist beweismässig erstellt, dass er die Erzeugnisse gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 und Ziff. 1.2. der AKS wissentlich und willentlich in einem eigenen Unterordner auf dem Desktop abspeicherte, damit er jederzeit darauf zugreifen konnte (vgl. Ziff. II.A.4.6.3. vorstehend).