Weiter ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Dateien gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 und Ziff. 1.2. auf der internen Festplatte seines Laptops ________ abspeicherte. Bis zur Sicherstellung des Laptops am 11.12.2018 hatte er folglich die Möglichkeit, jederzeit über die Erzeugnisse zu verfügen, indem er diese beispielsweise verändern, löschen, kopieren usw. konnte. Damit hatte der Beschuldigte die tatsächliche Sachherrschaft über die Bilder und Videos, womit er diese in objektiver Hinsicht i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB besass.