19 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sämtliche in Ziff. 1. der AKS aufgeführten Erzeugnisse im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 09.06.2018 sowie am 11.12.06.2018 über den P2P Filesharing-Client eMule heruntergeladen. Hierbei handelt es sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Herstellen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, da durch den Download jeweils je eine weitere, identische Datei entstanden ist.