197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind. Als strafbar wurden insbesondere diejenigen Aufnahmen eingestuft, welche offensichtlich nicht geschlechtsreife bzw. minderjährige Mädchen und vereinzelt Knaben zeigen, die nackt, teilweise nackt oder in nicht altersgerechter, sexuell provokativer Kleidung aufreizend posieren, wobei der Genitalbereich und/oder die Brüste fokussiert dargestellt werden. Diese Aufnahmen präsentieren die jeweiligen Minderjährigen als blosse Sexualobjekte und sind offensichtlich darauf ausgelegt, die geschlechtliche Erregung des Betrachters zu erwecken.