6.). Nach einer summarischen Prüfung der Bilder und Videos gelangt das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten sowie in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zur Auffassung, dass bloss 75 % der Bilddateien (d.h. rund 2'850 Erzeugnisse) sowie 85 % der Videodateien (d.h. 255 Erzeugnisse) als strafbar i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind.