Unter diese Kategorie fallen Darstellungen «im Graubereich», d.h. solche, die zwar Verbotenes enthalten könnten, bei welchen die Kriterien zur Qualifikation als «Kinderpornografie» jedoch nicht zweifellos erfüllt sind, beispielsweise, weil das Alter der Darsteller oder der sexuelle Bezug schwer einzuschätzen sind. Entsprechend können sich in dieser Kategorie neben verbotenen auch nicht verbotene Erzeugnisse befinden, welche jedoch Hinweise auf die Präferenz geben (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 178 vom 9. Februar 2021 Ziff. 6.).