Die 3'800 Bild- (inkl. 600 Duplikate) und 300 Videodateien gemäss Ziff. 1.2 AKS wurden vom FDF als «Dateien mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren» klassifiziert (vgl. den Auswahlkatalog ________, pag. 220 ff. und 323 ff.). Unter diese Kategorie fallen Darstellungen «im Graubereich», d.h. solche, die zwar Verbotenes enthalten könnten, bei welchen die Kriterien zur Qualifikation als «Kinderpornografie» jedoch nicht zweifellos erfüllt sind, beispielsweise, weil das Alter der Darsteller oder der sexuelle Bezug schwer einzuschätzen sind.