Aufgrund seiner eigenen Entscheidung, sich im Mittelgang hinzulegen, musste ihm indes bewusst gewesen sein, bei dieser Position die Kontrolleurin bzw. die Strafklägerin gegebenenfalls nicht kommen zu sehen und insbesondere ihre Körpersprache nicht wahrnehmen zu können. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich auch hinsichtlich Ziff. 3.1. der Anklageschrift als erstellt. Eine emotionale Ausnahmesituation des Beschuldigten, die ihn zu einer entsprechenden Handlung berechtigt hätte, lag nicht vor. 18 III. Rechtliche Würdigung