So muss es auch im hier zu beurteilenden Fall gewesen sein: Das (berechtigte) Wecken und die Aufforderung der Strafklägerin, den Gang freizugeben und das Billett vorzuweisen, empfand der Beschuldigte – grundlos – als ungerecht und reagierte – ebenfalls ohne Grund – entsprechend heftig, nämlich letztlich mit Faustschlägen auf den linken Oberarm der Strafklägerin. Aufgrund seiner eigenen Entscheidung, sich im Mittelgang hinzulegen, musste ihm indes bewusst gewesen sein, bei dieser Position die Kontrolleurin bzw. die Strafklägerin gegebenenfalls nicht kommen zu sehen und insbesondere ihre Körpersprache nicht wahrnehmen zu können.