Es sei so grob gewesen, dass er sich aufgeregt habe. Die Leute hätten dies gesehen, und sie hätten gewusst, dass er gehörlos und müde sei, und niemand habe ihm geholfen. Die SBB-Frau [die Strafklägerin] habe ihm gesagt, sie rufe die Polizei, was ihn betroffen gemacht habe, und sie habe ihm auch mit einer Anzeige gedroht (pag. 2178 Z. 24 ff.). Dass der Beschuldigte seitens der Strafklägerin schroff angegangen wäre, stellt eine reine Schutzbehauptung seinerseits dar und wurde weder von der Strafklägerin selber noch von F.________, welcher ebenfalls anwesend war, so ausgesagt.