17 seits auf die Schulter geklopft hatte (pag. 173 f. Z. 20 ff.). Dieses Vorgehen war zweifelsohne richtig, legitim und notwendig, um auch beim Beschuldigten die Billettkontrolle durchführen zu können. Auf die Frage des Vorsitzenden an der oberinstanzlichen Verhandlung, ob er, der Beschuldigte, es nicht normal finde, dass man ihn gegebenenfalls etwas unsanfter wecke, wenn er im Zug am Boden schlafe, führte der Beschuldigte aus, er verstehe das, aber man hätte ihn auch anständiger wecken können. Es sei so grob gewesen, dass er sich aufgeregt habe.