Oberinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, die Frau [die Strafklägerin] sei durchgelaufen und habe ihn blöd angeschaut, was er als frech empfunden habe. Sie habe ihn zudem mit dem Fuss geweckt und ihn gestossen, anstatt ihn anzutippen, was nicht fair gewesen sei (pag. 2178 Z. 16 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin hat indes als erstellt zu gelten, dass diese den Beschuldigten erst verbal angesprochen und anschliessend mangels Reaktion seiner-