Eine emotionale Ausnahmesituation, wie sie vom Beschuldigten oberinstanzlich geltend gemacht wird (pag. 2184) und ihn (vermeintlich) dazu berechtigt hätte, sich zu wehren, lag nach Ansicht der Kammer nicht vor. Der Beschuldigte legte sich gemäss eigenen Angaben mangels freier Sitzplätze und aufgrund von Müdigkeit während der Fahrt von H.________ nach G.________ im Mittelgang auf den Boden, was sich grundsätzlich nicht gehört und ein provokatives Verhalten darstellt. Oberinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, die Frau [die Strafklägerin] sei durchgelaufen und habe ihn blöd angeschaut, was er als frech empfunden habe.