In Bezug auf die Frage, ob es sich um Faustschläge oder Schläge mit der flachen Hand handelte, ist ebenfalls auf die Aussagen der Strafklägerin abzustellen, wonach es sich um Faustschläge gehandelt haben müsse. Dafür spricht auch, dass F.________ beim dritten Schlag sah, wie der Beschuldigte ausholte und wie sich dessen Faust in Richtung der Strafklägerin bewegte. Schliesslich kann auch hinsichtlich der Anzahl an Schlägen auf die präzisen Ausführungen der Strafklägerin anlässlich der tatnächsten Einvernahme abgestellt werden, wonach es sich insgesamt um drei Schläge handelte. Diesbezüglich äusserte im Übrigen auch F.__