In Übereinstimmung mit den Schilderungen der Strafklägerin sowie in Anbetracht des erregten Gemütszustandes des Beschuldigten erachtet das Gericht als erstellt, dass er die Strafklägerin mit Schlägen auf den linken Oberarm traktandierte [recte: traktierte], und es sich nicht etwa um ein blosses Antippen bzw. «Antätschen» handelte, mit welchem der Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit erregen wollte. Dass der Oberarm der Strafklägerin – wie von F.________ beschrieben – nach dem Vorfall gerötet war und gemäss Aussagen der Strafklägerin zwei Tage lang schmerzte, deutet sodann darauf hin, dass die Schläge doch von einer gewissen Heftigkeit waren.