16 zichtet und – sofern von Relevanz – direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen. 9.3.2 Konkrete Würdigung der Kammer Wie unter Ziff. 8.2. hiervor erwähnt, bestreitet der Beschuldigte den Kernsachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Strafklägerin nicht. Der Vollständigkeit halber kann somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend unbestrittenem Sachverhalt und erstelltem Sachverhalt verwiesen werden (pag. 1886 und pag.