_ wurden von der Vorinstanz vollständig und umfassend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1882 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Vorfall wird an dieser Stelle ver-