407 Z. 214). Dies ändert jedoch nichts daran, dass man ihm bereits damals erklärte, dass während dem Download Dateien auch für andere Filesharing-Nutzer zugänglich gemacht würden. Der Beschuldigte musste sich spätestens ab diesem Zeitpunkt über diesen Vorgang im Klaren sein. Dafür, dass er dies nach besagter Schlusseinvernahme einfach wieder vergessen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass seine heruntergeladenen Erzeugnisse auch für andere Personen – darunter aufgrund des Zugangs ohne Alterslimite auch an Personen unter 16 Jahren – zugänglich sind.