Einerseits ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei eMule um eine Tauschbörse handelt, dass Dateien gegenseitig zur Verfügung gestellt werden, was auch dem Beschuldigten klar sein musste. Andererseits wurde ihm bereits in einem der früheren Verfahren im Rahmen der Schlusseinvernahme erklärt, dass er während des Downloads für andere Filesharing-Nutzer Dateien zugänglich mache (pag. 407 Z. 212 f.). Der Beschuldigte antwortete damals zwar, er habe niemandem Dateien zur Verfügung gestellt (pag. 407 Z. 214).