Für die Kammer hat zudem auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der beiden vergangenen Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit vom automatisierten Vorgang von eMule bzw. der Funktionsweise von P2P gewusst haben musste. Einerseits ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei eMule um eine Tauschbörse handelt, dass Dateien gegenseitig zur Verfügung gestellt werden, was auch dem Beschuldigten klar sein musste.