Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, scheint sich der Beschuldigte immerhin mit Windows, Windows Vista und Windows Vista Business auszukennen, kann einen Laptop zurücksetzen und Dateien von heruntergeladener Musik zippen. Der Beschuldigte verfügte somit nicht nur über minimale technische Kenntnisse. Für die Kammer hat zudem auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der beiden vergangenen Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit vom automatisierten Vorgang von eMule bzw. der Funktionsweise von P2P gewusst haben musste.