1874, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer wiederum integral anschliessen. Die Verteidigung machte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags geltend, bei den von der Vorinstanz erwähnten technischen Kenntnissen des Beschuldigten handle es sich um rudimentäre IT-Kenntnisse, die auch Kinder im Vorschulalter beherrschen würden. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.