schuldigten, seiner langjährigen Erfahrung mit P2P Filesharing-Diensten sowie der bereits in einem früheren Verfahren erfolgten Konfrontation mit der Thematik als erstellt zu gelten habe, dass der Beschuldigte die Funktionsweise der Anwendung von eMule gekannt habe und ihm damit bewusst gewesen sei, dass andere Benutzer – darunter auch solche unter 16 Jahren – während des Download-Prozesses und während der Zeit, in welcher sich die Dateien im angegebenen Zielordner befanden, Zugriff auf die kinderpornographischen Dateien erhalten hätten (pag. 1874, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).