In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte, die Funktionsweise von P2P gekannt bzw. gewusst zu haben, dass Dateien beim Download gleichzeitig anderen zur Verfügung gestellt würden (pag. 2184). Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass aufgrund der technischen Kenntnisse des Be-