Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls treffend festhielt, spricht auch die Anzahl bzw. die Grösse der Dateien sowie die Tatsache, dass diese in einem eigenen Unterordner auf dem Desktop gespeichert bzw. dorthin verschoben wurden, gegen ein versehentliches Herunterladen. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin (pag. 2187), dass die Computerkenntnisse des Beschuldigten nicht als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind, womit ihm eine solche Menge an Daten, wäre sie unbeabsichtigt heruntergeladen worden, aufgefallen wäre. Zwar mag, wie die Verteidigung zu Recht monierte (pag. 2183), zutreffen, dass nicht jeder Tauschbörsen-Benutzer die Dateien prüft.