Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte gemäss Beilage zur Anzeige des Bundesamts für Polizei vom 11. Mai 2018 an mehreren verschiedenen Tagen ein File nach dem anderen heruntergeladen hatte (vgl. pag. 26 ff.), ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich Musik downloadete, wobei ein ganzes Paket an illegaler Kinderpornografie mitgekommen wäre. Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls treffend festhielt, spricht auch die Anzahl bzw. die Grösse der Dateien sowie die Tatsache, dass diese in einem eigenen Unterordner auf dem Desktop gespeichert bzw. dorthin verschoben wurden, gegen ein versehentliches Herunterladen.