Ohne Weiteres rechtens ist somit auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Schuld nicht beim Programm, sondern beim Beschuldigten zu suchen ist, da ausgeschlossen ist, dass er nun bereits zum dritten Mal völlig zufällig kinderpornografisches Material heruntergeladen hat. Für ein absichtliches Downloaden von Kinderpornografie seitens des Beschuldigten spricht auch, dass die heruntergeladenen Dateien explizite Namen hatten. Hätte der Beschuldigte tatsächlich einfach Musik heruntergeladen und wären die illegalen Dateien einfach so mitgekommen, hätten diese mit Sicherheit nicht derart spezifische Namen gehabt.