Dem Beschuldigten war somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass sich illegale Pornografie auf seinem Laptop befand, welche er anschliessend wieder löschen musste. An der gleichen Einvernahme führte er zudem aus, er habe es im Gesamtpaket heruntergeladen und dann getrennt (pag. 379 Z. 165 f.), was seine Kenntnisse mit solchen Programmen ungemein unterstreicht. Die Schuld dafür, dass auf seinem Laptop illegale Pornografie aufgefunden wurde, schob der Beschuldigte – wie bereits früher (vgl. bspw. pag. 379 Z. 181) – dem Programm eMule zu (vgl. sinngemäss pag. 2179 f. Z. 36 ff.).