Aus all diesen Gründen erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte die kinderpornografischen Erzeugnisse gemäss Ziff. 1. wissentlich und willentlich, mithin absichtlich, herunterlud und abspeicherte, wobei er im Zeitpunkt der Sicherstellung auch wusste, dass sich die Dateien gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 und Ziff. 1.2. AKS weiterhin auf dem Laptop befanden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass im vorliegenden Verfahren – im Unterschied zum ersten Verfahren (vgl. pag. 399) – keine Hinweise auf einschlägige Suchbegriffe gefunden werden konnten.