Schon ein kurzer Blick auf die jeweiligen Dateigrössen würde zeigen, dass es sich nicht bloss um Musik, sondern u.a. um Videos handeln muss. Zudem lassen die Namen der 10 Erzeugnisse, welche sich noch in der Anwendung eMule auf dem Computer des Beschuldigten befanden, mit enthaltenen Begriffen wie «Rape Child», «Childsex» «Child Porn», «Child Fucker», «Preteen Anal Sex Gang Bang», «Fisting Incest Child Teen Preteen Lolita» etc. (vgl. pag. 184) keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um kinderpornografisches Material handelt.