Dass der Beschuldigte nun bereits zum dritten Mal – seiner Ansicht nach völlig zufällig – kinderpornogarfische Erzeugnisse heruntergeladen haben soll, scheint nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen. Insbesondere ist zu beachten, dass die herunterzuladenden Dateien im Client eMule aktiv markiert respektive angeklickt werden müssen, um sie herunterzuladen (vgl. pag. 458). In dieser Hinsicht gab der Beschuldigte im letzten Verfahren denn auch an, dass er «draufgeklickt» habe, jedoch nicht gewusst habe, dass es Pornografie sei (pag. 471 Z. 138 ff.).