Gegen ein unwissentliches Herunterladen der Dateien spricht vorab, dass der Beschuldigte die gleichen Schutzbehauptungen bereits in den beiden früheren Verfahren vorbrachte. So führte er im Jahr 2013 aus, dass es mit diesem eMule-Programm «passiert» sein müsse. Er habe Musikdaten herunterladen und gleichzeitig sei ungewollt «Porno» mitgekommen (pag. 380 Z. 249 ff., pag. 405 Z. 156 ff.). Das eMule-Programm sei schuldig, nicht er (pag. 379 Z. 180 ff.). Auch im Verfahren des Jahres 2017 berief er sich darauf, nur Musik heruntergeladen zu haben (pag. 461 ff. Z. 50 f., 120, 177 f.). Zudem erklärte er bereits damals, sein Neffe habe ihm gesagt, dass eMule schlecht sei.