12 Die Vorinstanz hielt zur Frage, ob der Beschuldigte die Erzeugnisse wissentlich und willentlich heruntergeladen (und gespeichert sowie besessen) hatte, Folgendes fest (pag. 1870 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte brachte stets vor, dass er die pornografischen Dateien – wenn überhaupt – ohne Absicht heruntergeladen habe und keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich diese auf seinem Laptop befunden hätten. Er habe über eMule lediglich Musik herunterladen wollen und keine Pornografie. Ein Freund habe ihm auch gesagt, dass eMule «ein Scheiss» sei.