1.2. der Anklageschrift); dafür kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in den Ziffn. 4.5, 4.6.1 sowie 4.6.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1868 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestritten wird von ihm hingegen, die Erzeugnisse bewusst und gewollt heruntergeladen zu haben.