der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer wird auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung – sofern entscheidrelevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingehen. 9.2.2 Würdigung der Kammer Wie unter Ziff. 8.2. hiervor festgehalten, wird vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr bestritten, die in der Anklageschrift aufgeführten Erzeugnisse heruntergeladen (Ziff. 1.1. 2. Abschnitt der Anklageschrift) bzw. heruntergeladen, abgespeichert und damit besessen zu haben (Ziff. 1.1. Abschnitt 1 sowie Ziff. 1.2. der Anklageschrift);