In Bezug auf Ziff. 3.1. der Anklageschrift, mithin den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin, führte die Verteidigung aus, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Strafklägerin im Kerngeschehen unbestritten und somit erstellt. Beim Beschuldigten habe jedoch eine emotionale Ausnahmesituation vorgelegen, zumal er die Worte der Strafklägerin nicht habe wahrnehmen können und diese aus seiner Sicht ein bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt habe (pag. 2184).