Unbestritten sei zudem weiter, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse abgespeichert und damit die tatsächliche Herrschaft über die Bilder gehabt habe. Bestritten wird seitens des Beschuldigten bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung demgegenüber, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Erzeugnisse heruntergeladen und die Funktionsweise von P2P gekannt habe (pag. 2183 f.). In Bezug auf Ziff.