8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift betreffend Pornografie sei erstellt. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Erzeugnisse im angegebenen Zeitraum heruntergeladen, was als Herstellen i.S. von Art. 197 StGB gelte. Unbestritten sei zudem weiter, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse abgespeichert und damit die tatsächliche Herrschaft über die Bilder gehabt habe.