398 Abs. 3 StPO). Da sich die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt, darf das Urteil nur in diesem Punkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; in Bezug auf die übrigen Punkte gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 15. September 2020 wird dem Beschuldigten in Bezug auf die vorliegend noch zu beurteilenden Delikte Folgendes vorgeworfen (pag. 1341 ff., Hervorhebungen im Original): 1. Herstellen und Besitz von Pornografie zum Eigenkonsum