4. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu einer Entschädigung an die Strafklägerin), Ziff. II (Widerruf des mit Urteil vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00) und Ziff. V (Verfügungen). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).