IV.1. und 2. (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg ohne Kostenausscheidung) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen mehrfach begangener Pornografie), Ziff. I.2.1. (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin), Ziff. I.1.- 4. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu einer Entschädigung an die Strafklägerin), Ziff.