9 Damit sind – wie teilweise bereits mit Verfügung vom 5. August 2022 festgestellt – Ziff. I.2.2. (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von I.________), Ziff. I.3. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung z.N. von I.________), Ziff. III. (Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren) sowie Ziff. IV.1. und 2. (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg ohne Kostenausscheidung) in Rechtskraft erwachsen.