sodann, die Strafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sowie gegebenenfalls eine Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten Verhaltensregeln aufzuerlegen (pag. 1946). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ambulante Massnahme von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mittlerweile rechtskräftig aufgehoben wurde (vgl. Ziff. 5 hiervor), entfällt eine Prüfung der Aufhebung der Massnahme. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung (pag. 1954).