I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'411.00 an die Strafklägerin (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Widerruf des mit Urteil vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie auf die weiteren Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; alles pag. 1945).