7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 teilweise angefochten. Seine Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen mehrfach begangener Pornografie (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin (Ziff. I.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff.