II. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kostennote und der beigelegten Kostennote für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer A.________ aufzuerlegen.