2. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14.09.2018 im Zug ________ zwischen G.________ und H.________ z. N. von C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 123 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 4 Satz 2 sowie 5 Satz 2, 285 Ziff. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (am 11.12.2018) sei im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;